Hinweise auf sonstige namhafte Investitionen, die ein gewöhnliches Unternehmerrisiko hätten auszulösen vermocht, liefern die Akten nicht. Auch betreffend den "Miet- und Lizenzvertrag für den Einsatz des Informatiksystems der X.___ für Agenturen", den der Beschwerdeführer im Oktober 2000 unterzeichnete (AK-act. 105, Beilage 5 der X.___), traf ihn kein echtes unternehmerisches Risiko. Nach Art. 7 des Vertrags erlischt dieser nämlich automatisch mit der Beendigung des Agenturvertrags. Mit der Kündigung endeten somit auch jegliche finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag betreffend Informatiksystem.