Ebenso wenig riskierte der Beschwerdeführer, namhafte Summen an Eigenkapital zu verlieren. Die Akten deuten im Übrigen darauf hin, dass der Nachfolger des Beschwerdeführers, S.___, das Mobiliar schliesslich selbst übernahm, deklarierte er gegenüber der Beschwerdegegnerin doch, Waren für Fr. 10'000.- und Einrichtungen für Fr. 40'000.- erstanden zu haben (AK-act. 85). Auch in diesem Bereich traf den Beschwerdeführer also kein echtes, spezifisches Unternehmerrisiko.