der Investition wird von der Rechtsprechung jedenfalls verlangt. Der Beschwerdeführer übernahm für Fr. 10'000.- Mobiliar der Beigeladenen. Dies ist selbst für eine Bürotätigkeit mit mehreren Mitarbeitern eher bescheiden. Dass der Beschwerdeführer für Investitionen hätte Fremdkapital aufnehmen müssen und deswegen mit bedeutenden Zinskosten belastet worden wäre, wird von den Parteien nicht behauptet und lässt sich aufgrund der Akten auch nicht annehmen. Ebenso wenig riskierte der Beschwerdeführer, namhafte Summen an Eigenkapital zu verlieren.