11 des Agenturvertrags wird der Entscheid über die Auswahl und Anstellungsbedingungen des Personals gemeinsam durch den Agenten und die Gesellschaft getroffen. Wenn der Versicherungsbestand der Agentur zudem eine bestimmte Grösse erreicht, kann die Gesellschaft den Agenten sogar verpflichten, zu seinen Lasten hauptberufliche Aussendienst-Mitarbeiter anzustellen (act. G 13.10). In Personalbelangen war der Beschwerdeführer also äusserst stark eingeschränkt. Doch selbst wenn man entgegen diesen Indizien zur Beurteilung gelangen würde, der Beschwerdeführer habe "eigenes Personal" im Sinne der Rechtsprechung beschäftigt, so belegt dies im konkreten Fall kein echtes Unternehmerrisiko.