Auch in der Zeit vor der Kündigung durch die Beigeladene traf den Beschwerdeführer übrigens nicht das übliche Lohnzahlungsrisiko eines Selbstständigerwerbenden. Er war nämlich offenbar nicht darauf angewiesen, aus "eigener" Leistung der Agentur Buchs die Lohnkosten zu bestreiten. Wie er in der Stellungnahme vom 15. Februar 2008 geltend macht, sei einer Agentur ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, für den sie Bestandesprovisionen bekomme, ohne dass dafür eine eigentliche Leistung erbracht werden müsse. Diese Bestandesprovisionen hätten sich auf jeweils ca. Fr. 5'000.- bis Fr. 10'000.- belaufen. Damit seien u.a. die fixen Lohnbestandteile der Mitarbeiter gedeckt gewesen (act. G 18, S. 11).