die durch die Beigeladene ausgesprochene Kündigung des Agenturvertrags mit sofortiger Freistellung am 30. April 2004 (AK-act. 105 Beilage 13) unterschied sich denn auch kaum von einer "gewöhnlichen" Entlassung. Selbst wenn man also davon ausgehen würde, der Beschwerdeführer habe eigenes Personal beschäftigt, so begründete dies aufgrund der auch diesbezüglich speziellen vertraglichen Situation mit der Beigeladenen für den Beschwerdeführer kein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte