Bei Kündigung des Vertrags konnte die Beigeladene also auf einseitige Erklärung hin an die Stelle des Beschwerdeführers treten, was sie offensichtlich getan hat (sollte das jeweilige Arbeitsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Arbeitnehmer überhaupt bestanden haben). Denn auch aus Arbeitsrecht wurde der Beschwerdeführer nach seiner Freistellung offensichtlich nicht belangt. Er musste sich weder um Lohnfortzahlung noch um Kündigungsfristen kümmern; die durch die Beigeladene ausgesprochene Kündigung des Agenturvertrags mit sofortiger Freistellung am 30. April 2004 (AK-act. 105 Beilage 13) unterschied sich denn auch kaum von einer "gewöhnlichen" Entlassung.