Dass die Beigeladene nicht bereit war, jedenfalls die faktische Kontrolle über das Mietverhältnis aus der Hand zu geben, verdeutlichen zudem das Schreiben der die Vermieterin vertretenden M.___ AG vom 26. Februar 2001, in dem diese dem Beschwerdeführer von Verhandlungen berichtete, sowie das Schreiben der zuständigen Person der Direktion Ostschweiz an die M.___ AG vom 17. Mai 2001, in dem eine erneute Überprüfung der Kosten aus dem Mietverhältnis verlangt wurde, was schliesslich per 1. Oktober 2003 in einem neuen Nachtrag mündete (act. G 13.3, 13.4).