Am Rande ist zu erwähnen, dass der Behauptung der Beigeladenen, der Beschwerdeführer sei in der Wahl der Büroräumlichkeiten und der Ausgestaltung des Mietverhältnisses völlig frei gewesen, kein Glauben geschenkt werden kann. Der von der X.____ abgeschlossene Mietvertrag war nämlich erstmals auf den 31. Januar 2005 kündbar, weshalb sie 2001 ein vitales Interesse daran hatte, die Agentur in diesen Räumlichkeiten unterzubringen. Dass die Beigeladene nicht bereit war, jedenfalls die faktische Kontrolle über das Mietverhältnis aus der Hand zu geben, verdeutlichen zudem das Schreiben der die Vermieterin vertretenden M.__