© Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesen speziellen Voraussetzungen trug der Beschwerdeführer durch die - allfällige - Übernahme des Mietvertrags kein echtes unternehmerisches Risiko, lief er doch kaum Gefahr, nach der Kündigung des Agenturvertrags die Miete für die Büroräumlichkeiten aus der eigenen Tasche bezahlen zu müssen.