G 13.10 Ziff. 20). Da der Beschwerdeführer für die nach der fristlosen Entlassung von ihm nicht mehr getätigten Mietzinszahlungen von der Vermieterin nicht in die Pflicht genommen wurde, kann als erstellt betrachtet werden, dass die Beigeladene von ihrem einseitigen Recht, sich selbst oder einen anderen Agenten als neuen Mieter einzusetzen, Gebrauch gemacht hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beigeladene diese Vertragsklausel Ziff. 20 standardmässig in ihren Agenturverträgen benutzt.