Selbst wenn er rechtlich als Mieter der Geschäftsräumlichkeiten zu betrachten wäre, ging er mit der Übernahme des Mietvertrags in tatsächlicher Hinsicht kein eigentliches echtes Unternehmerrisiko im oben definierten Sinn ein. Im Agenturvertrag vom 30. September 2000 hatte er sich verpflichtet, vertragliche Beziehungen zu seinen Mitarbeitern und dem Vermieter der Geschäftsräume so zu gestalten, dass die Beigeladene oder ein von ihr bezeichneter Nachfolger durch einseitige Erklärung an seine Stelle treten kann, sobald der Agenturvertrag gekündigt ist (act. G 13.10 Ziff.