Mit dem Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag hielt die M.___ AG in Vertretung der Vermieterin fest, der Mietvertrag werde übertragen auf die X.___, Hauptagentur Z.___. Der Beschwerdeführer unterschrieb den Nachtrag, unter Vorbehalt betreffend Mietfläche (act. G 13.2). Seit 1. Januar 2001 amtete er als Agent in der Hauptagentur Z.___. Es kann offen bleiben, ob die Agentur Z.___ eine Einzelunternehmung des Beschwerdeführers war. Selbst wenn er rechtlich als Mieter der Geschäftsräumlichkeiten zu betrachten wäre, ging er mit der Übernahme des Mietvertrags in tatsächlicher Hinsicht kein eigentliches echtes Unternehmerrisiko im oben definierten Sinn ein.