3.4.1 Die Beigeladene legte einen Mietvertrag über Büroräumlichkeiten ins Recht, der im August 1999 zwischen ihrer Direktion und der F.___ per 3. Januar 2000 geschlossen worden war. Darin wurde eine feste Mietdauer von fünf Jahren vereinbart. Der Beigeladenen wurde das Recht eingeräumt, "jederzeit anstelle des Mieters als Vertragspartei mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag einzutreten oder einen von ihr ernannten neuen Agenten eintreten zu lassen" (act. G 13.1 S. 3). Mit dem Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag hielt die M.___ AG in Vertretung der Vermieterin fest, der Mietvertrag werde übertragen auf die X.___, Hauptagentur Z.___.