, Bern 2003, § 22 Rz 21). Für sich allein genommen stellen die Benützung eigener Räumlichkeiten oder etwa ein erfolgter Handelsregistereintrag keinen Beweis für eine selbstständige Tätigkeit dar, sondern können nur im Zusammenhang mit anderen Tatsachen – wie dem Unternehmerrisiko – eine gewisse Bedeutung erlangen (mit Hinweis Peter Forster, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 318 Rz 234). 3.4 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass insbesondere die drei Faktoren der eigenen Geschäftsräumlichkeiten, des eigenen Personals und der erheblichen Investitionen nicht völlig isoliert und unabhängig, sondern stets vor dem Hintergrund