Eigene Geschäftsräumlichkeiten weisen wie Investitionen oder eigenes Personal dann auf ein Unternehmerrisiko hin, wenn sie mit Aufwendungen verbunden sind, die nicht ohne weiteres und vor allem nicht sofort vermindert werden können und daher geeignet sind, zu Substanzverlusten zu führen (Käser, a.a.O., S. 117 f., Rz 4.19-4.23; siehe auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 22 Rz 21).