Agent nur selten ein wirtschaftliches Risiko wie ein Unternehmer zu tragen habe. Sein Risiko erschöpfe sich in der Abhängigkeit von seinem persönlichen Arbeitserfolg und sei nur dann als solches eines Selbstständigerwerbenden zu werten, wenn etwa beträchtliche Investitionen oder Angestelltenlöhne getragen werden müssten (E. 2b; ebenso der höchstrichterliche Entscheid H 208/04 vom 15. April 2005, E. 1).