3.3 Rechtsprechungsgemäss gelten Agenten und Handelsvertreter normalerweise als Arbeitnehmer, es sei denn, dass die Gesamtheit aller Umstände im Einzelfall für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit spricht (EVGE vom 15. September 2000 [H 138/99], E. 4). Indizien dafür, die kumulativ gegeben sein müssen, sind die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten, die Beschäftigung eigenen Personals und das im Wesentlichen selbstständige Tragen der Geschäftskosten (BGE 119 V 163 E. 3b mit Hinweisen, bestätigt im Entscheid H 303/02 des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2003). Diese drei Kriterien dürfen aber nicht isoliert und streng schematisch betrachtet werden.