Dieser Entscheid kann auch in der "Bestätigung" der früheren Verfügung bestehen (vgl. Ralph Jöhl, Zur Praxis der substituierten Begründung der Wiedererwägung bei zu Unrecht ergangenen Anpassungsverfügungen, in: AJP 8/2004, S. 1002 f.). Die Beschwerdegegnerin griff den Inhalt der bereits rechtskräftigen Verfügungen vom 13. August 2004 und 16. September 2004 in der Verfügung vom 25. April 2007 auf und ersetzte die Verfügungen durch die denselben Gegenstand betreffenden, inhaltlich bezüglich der abrechnungspflichtigen Lohnsummen gleichlautenden Berechnungen. Die ursprünglichen Verfügungen haben damit als widerrufen zu gelten.