Sie eröffnete in einem ersten Schritt bezüglich den rechtskräftigen Verfügungen also ein Wiedererwägungsverfahren. Die in einem zweiten Schritt vorgenommenen Abklärungen ergaben ihrer Ansicht nach, dass der Beschwerdeführer (doch) als Selbstständigerwerbender zu betrachten sei. Der dritte und letzte Schritt des Wiedererwägungsverfahens musste mit dem Widerruf der früheren Verfügungen verbunden mit dem neuen materiellen Entscheid enden. Dieser Entscheid kann auch in der "Bestätigung" der früheren Verfügung bestehen (vgl. Ralph Jöhl, Zur Praxis der substituierten Begründung der Wiedererwägung bei zu Unrecht ergangenen Anpassungsverfügungen, in: AJP 8/2004, S. 1002 f.).