am 25. April 2007 neu über sämtliche Forderungen gestützt auf die von ihr ermittelte Selbstständigkeit des Beschwerdeführers. Die bereits rechtskräftig verfügten Perioden und Bereiche gemäss den Verfügungen vom 13. August 2004 und 16. September 2004 nahm sie bei der neuen Beurteilung nicht aus. Vor Ende der weiteren Abklärungen war die Beschwerdegegnerin der Ansicht gewesen, dass (auch) die rechtskräftigen Verfügungen fehlerhaft sein könnten (vgl. auch die unverbindliche vorläufige Stellungnahme der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 7. September 2006, AKact. 102). Sie eröffnete in einem ersten Schritt bezüglich den rechtskräftigen Verfügungen also ein Wiedererwägungsverfahren.