2.1 Die Verfügung vom 13. August 2004 betreffend Lohnbeiträge 2001 und 2002 sowie die Verfügung vom 16. September 2004 betreffend Verzugszins 2003 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Die Verfügungen basierten auf der Qualifizierung des Beschwerdeführers als selbstständigerwerbend bzw. als Arbeitgeber. Die Beschwerdegegnerin traf zur Statusfrage schliesslich weitere Abklärungen und verfügte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte