Vorliegend ist die Begründung im Einspracheentscheid in der Tat äusserst knapp. Ob die Beschwerdegegnerin damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, kann letztlich aber offen bleiben, da dieser deutlich machte, grösseres Interesse an einer materiellen Entscheidung als an einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids und einer Rückweisung zu haben. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls keinen derartigen Antrag gestellt und sich im Beschwerdeverfahren umfassend äussern können. Die Aufhebung aus formellen Gründen ist vorliegend also nicht gerechtfertigt. 2.