1.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelhafter Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids. Als geheilt kann die Verletzung gelten, wenn © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte