B.i Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt mit Schreiben vom 2. Juni 2008 fest, er lehne die Einvernahme der "Mitarbeiter" des Beschwerdeführers als Zeugen ab, da diese die bereits aktenkundige schriftliche Erklärung, die von der Beigeladenen aufgesetzt worden sei, "blind" unterzeichnet und damit bewiesen hätten, dass sie als nach wie vor bei der Beigeladenen Beschäftigte in einer Abhängigkeit zu dieser stehen würden und damit als (unabhängige) Zeugen nicht in Frage kämen (act. G 32). B.j Auf diese und weitere Vorbringen der Parteien wird – sofern entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.