Auf dem Konto seien aber kaum noch liquide Mittel vorhanden gewesen und der Beschwerdeführer sei damit, dass seine ihm zustehenden Provisionen ausbezahlt worden seien, gut bedient gewesen. Wenn der Beschwerdeführer seine eigene Parteibefragung beantrage, so sei die Beigeladene damit einverstanden, aber nur, wenn auch ihre Mitarbeiter als Zeugen vorgeladen würden (act. G 30).