B.h Die Beigeladene lässt sich mit Eingabe vom 20. Mai 2008 erneut vernehmen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Generalagent habe keine Personalkosten zu tragen, sei nicht entscheidrelevant; es gehe nicht um dessen Strukturen, sondern um jene des Beschwerdeführers als Hauptagent mit eigenem Personal. Nach Beendigung des Agenturverhältnisses mit dem Beschwerdeführer hätte zwar eine Abrechnung des Agenturkontos erfolgen müssen. Auf dem Konto seien aber kaum noch liquide Mittel vorhanden gewesen und der Beschwerdeführer sei damit, dass seine ihm zustehenden Provisionen ausbezahlt worden seien, gut bedient gewesen.