Beschwerdeführer habe kein AHV-rechtlich relevantes unternehmerisches Risiko getroffen, zumal er von seinen angeblichen Arbeitnehmern bis heute nicht für ausstehende Lohnforderungen belangt worden sei. Zur Lohnzahlung nach seinem Ausscheiden sei er weder berechtigt noch verpflichtet gewesen. Die Beigeladene versuche freilich, die Kosten, für die sie eingesprungen sei, herunterzuspielen. Seien diese aber tatsächlich gering, so sei auch das unternehmerische Risiko des Beschwerdeführers gering. Da ein Wechsel des Beitragsstatuts nicht angezeigt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte