Betreffend Mietvertrag sei davon auszugehen, dass die Parteien sich nicht im Klaren gewesen seien, dass sie keine eigentliche Vertragsübertragung im rechtlichtechnischen Sinn unterzeichnet hätten, sondern es sich bei jenem "Geschäft" letztlich nur um eine Änderung der (Rechnungs-)Adresse gehandelt habe. Der Beschwerdeführer bezeichnet es als Hohn, dass die Beigeladene sich damit rühme, sie hätte ihn unterstützt und ihm jede nur erdenkliche Hilfe zukommen lassen. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. In Folge einer Gebietsreorganisation im Zeitraum 2003/2004 sei niemand richtig für den Beschwerdeführer zuständig gewesen.