B.g Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte innert verlängerter Frist am 2. Mai 2008 eine Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen vom 6. März 2008 ein. Am Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids hielt er fest. Betreffend Mietvertrag sei davon auszugehen, dass die Parteien sich nicht im Klaren gewesen seien, dass sie keine eigentliche Vertragsübertragung im rechtlichtechnischen Sinn unterzeichnet hätten, sondern es sich bei jenem "Geschäft" letztlich nur um eine Änderung der (Rechnungs-)Adresse gehandelt habe.