Dem Beschwerdeführer seien von der Beigeladenen Provisionen seiner Mitarbeiter überwiesen worden, von denen nur die BVG-Beiträge abgezogen worden seien, nicht aber die übrigen Sozialversicherungsbeiträge. Indem er einen Teil der Gelder nicht bestimmungsgemäss an die Ausgleichskasse weitergeleitet, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sondern selber eingesteckt habe, sei ihm zumindest in objektiver Hinsicht der Tatbestand der Veruntreuung vorzuwerfen (act. G 22).