Zur Kündigung wird schliesslich festgehalten, diese sei nicht im stillen Kämmerlein ausstudiert und dem Beschwerdeführer am 30. April (nicht 31. März) 2004 auf den Tisch geknallt worden, sondern sie sei vielmehr Ergebnis von dreimonatigen, schliesslich erfolglosen Bemühungen um eine Lösung gewesen. Abschliessend lässt die Beigeladene darauf hinweisen, strafrechtlich gesehen falle die Beurteilung nicht schwer: Dem Beschwerdeführer seien von der Beigeladenen Provisionen seiner Mitarbeiter überwiesen worden, von denen nur die BVG-Beiträge abgezogen worden seien, nicht aber die übrigen Sozialversicherungsbeiträge.