Das unternehmerische Risiko sei nicht etwa dadurch geringer geworden, dass die Beigeladene in die Verträge mit Mitarbeitern und dem Vermieter habe eintreten können, denn dabei habe es sich um ein Recht und nicht um eine Pflicht gehandelt. Weiter wird geltend gemacht, die Beigeladene befinde sich nicht im Besitz der Buchhaltung des Beschwerdeführers. Zur Kündigung wird schliesslich festgehalten, diese sei nicht im stillen Kämmerlein ausstudiert und dem Beschwerdeführer am 30. April (nicht 31. März) 2004 auf den Tisch geknallt worden, sondern sie sei vielmehr Ergebnis von dreimonatigen, schliesslich erfolglosen Bemühungen um eine Lösung gewesen.