Der Beschwerdeführer wäre im Übrigen bei einem Zusammenbruch der Agentur in verschiedener Hinsicht leistungspflichtig geblieben, wenn die Beigeladene ihm nicht unter die Arme gegriffen hätte. Das unternehmerische Risiko zeige sich auch darin, dass das Einkommen des Beschwerdeführers allein von Provisionserträgen abhängig gewesen sei und er als Agent im Vergleich zum einfachen Mitarbeiter kein Lohnfixum und keinen Auslagenersatz habe beanspruchen können. Das unternehmerische Risiko sei nicht etwa dadurch geringer geworden, dass die Beigeladene in die Verträge mit Mitarbeitern und dem Vermieter habe eintreten können, denn dabei habe es sich um ein Recht und nicht um eine Pflicht gehandelt.