Betreffend Pensionskasse lässt die Beigeladene ausführen, der Beschwerdeführer sei zwar bei derselben Kasse versichert geblieben, seine Situation habe sich aber dennoch markant verändert. Weiter wird argumentiert, der Beschwerdeführer habe es versäumt, mit einem Teil seiner Angestellten schriftliche Arbeitsverträge abzuschliessen. Es gehe darum, dass die Angestellten ihn materiell als ihren Arbeitgeber empfunden hätten. Der Beschwerdeführer wäre im Übrigen bei einem Zusammenbruch der Agentur in verschiedener Hinsicht leistungspflichtig geblieben, wenn die Beigeladene ihm nicht unter die Arme gegriffen hätte.