Die ihm nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von der Beigeladenen gewährte Hilfe (Zahlung der Mietzinsen, der Löhne usw.) werde unter Missachtung von Treu und Glauben als Argument dafür benutzt, ihn nicht als Mieter des Lokals zu betrachten. Vom Beschwerdeführer sei damals nichts mehr zu erwarten gewesen, weshalb die Vermieterin ohne weiteres bereit gewesen sei, den neuen Agenten S.___ als neuen Mieter zu akzeptieren. Betreffend Pensionskasse lässt die Beigeladene ausführen, der Beschwerdeführer sei zwar bei derselben Kasse versichert geblieben, seine Situation habe sich aber dennoch markant verändert.