15. Februar 2008 als Replik im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu betrachten sei. Die Hauptagentur Buchs sei rechtlich von der Beigeladenen zu unterscheiden; sie sei die Bezeichnung für die Einzelfirma des Beschwerdeführers. Es sei geradezu ein Hohn, wenn der Beschwerdeführer behaupte, er hätte den Mietvertrag nie gekündigt. Die ihm nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von der Beigeladenen gewährte Hilfe (Zahlung der Mietzinsen, der Löhne usw.) werde unter Missachtung von Treu und Glauben als Argument dafür benutzt, ihn nicht als Mieter des Lokals zu betrachten.