B.f Der Rechtsvertreter der Beigeladenen reichte am 6. März 2008 eine als Duplik bezeichnete Eingabe ein. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sei diese weitere Stellungnahme zuzulassen, nachdem die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte