Die Geschäftsakten befänden sich bei der Beigeladenen und würden dem Beschwerdeführer nicht herausgegeben. Als Selbstständigerwerbender hätte er jedoch unbestreitbar Anspruch auf seine eigenen Geschäftsakten, ja er wäre sogar verpflichtet, diese aufzubewahren. Schliesslich weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf dessen letzten Arbeitstag am 31. März 2004 hin, an den sich der Beschwerdeführer noch immer mit Grauen erinnere. Die Herren P.___ und C.___ seien in der Agentur erschienen und hätten ihn ab sofort freigestellt (act. G 18; 20).