Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Arbeitsverträge der Mitarbeiter trotz seines Ausscheidens nie gekündigt. Das von der Beigeladenen behauptete "unternehmerische Risiko" des Beschwerdeführers habe sich darauf beschränkt, arbeitslos zu werden, wie dies auch jeden anderen "normalen" Arbeitnehmer treffen könne. Im Falle des unternehmerischen Misserfolgs werde der Agenturvertrag gekündigt, die Beigeladene übernehme Geschäftslokal und Mitarbeiter und der Agent habe keine weiteren Unkosten zu tragen. Die Geschäftsakten befänden sich bei der Beigeladenen und würden dem Beschwerdeführer nicht herausgegeben.