Die Geschäftskosten seien über das Abwicklungskonto der Agentur bezahlt worden. Rechnungsadressatin sei immer die X.___ und nie der Beschwerdeführer gewesen. Bei der Übernahme des Angestellten L.___ aus der Agentur Y.___ habe der Beschwerdeführer faktisch keine Wahl gehabt. Gemäss Agenturvertrag sei es ihm explizit untersagt gewesen, Personal in eigener Kompetenz anzustellen. Auch gegen die Anstellung eines weiteren Mitarbeiters, B.___, habe sich der Beschwerdeführer erfolglos gewehrt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Arbeitsverträge der Mitarbeiter trotz seines Ausscheidens nie gekündigt.