B.e Der Beschwerdeführer liess am 15. Februar 2008 eine Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen einreichen. Am Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids hält er vollumfänglich fest. Das Mietverhältnis sei auf die "X.___, Hauptagentur Z.___" übertragen worden, nicht auf den Beschwerdeführer. Dieser habe keine Einzelfirma geführt und sei dementsprechend auch nie im Handelsregister eingetragen gewesen. Die Pensionskasse habe den Beschwerdeführer selbst als unselbstständigerwerbend betrachtet. Er sei dort seit 1977 unverändert versichert gewesen. Die Geschäftskosten seien über das Abwicklungskonto der Agentur bezahlt worden.