Er habe auf Kosten seiner eigenen Kasse Werbung gemacht. Betreffend eigenes Personal lässt die Beigeladene ausführen, die Angestellten hätten den Beschwerdeführer klar als Arbeitgeber betrachtet. Von der Beigeladenen habe der Beschwerdeführer jeweils die Bruttoprovisionen erhalten. Er selbst habe die jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und die Nettolöhne ausgerichtet. Die Höhe der Lohnzahlungen habe er in eigener Kompetenz ohne Weisungen der Beigeladenen festgelegt. Der Rechtsvertreter nennt weitere Argumente, die seiner Ansicht nach für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen. So bejaht er ein Unternehmerrisiko und fehlende Weisungsgebundenheit. Zur Verfügung vom