Weiter seien sämtliche Geschäftskosten zulasten des Beschwerdeführers gegangen. Er habe neben dem Mietzins samt Nebenkosten für das Geschäftslokal die Kosten gemäss Miet- und Lizenzvertrag für die Informatik und die Lizenzgebühren für das Fotokopiergerät zu tragen gehabt. Vor allem aber habe er die Lohnzahlungen für die Mitarbeiter ausgerichtet. Auch Büromaterial- oder Autokosten seien nicht ersetzt worden. Der Beschwerdeführer sei nur noch freiwillig bei der Pensionsversicherung angeschlossen gewesen und habe auch die Arbeitgeberbeiträge selbst bezahlen müssen. Er habe auf Kosten seiner eigenen Kasse Werbung gemacht.