Schwelle der Erheblichkeit bei Weitem nicht erreicht werde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nennt weitere Argumente, die seiner Ansicht nach gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen, so etwa fehlende Inkassovollmacht, Weisungsgebundenheit und fehlendes unternehmerisches Risiko (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 21. September 2007 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3).