Er habe auch keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die mit den Mitarbeitern vereinbarten Konditionen gehabt. Erhebliche Investitionen habe der Beschwerdeführer auch nicht getätigt. Er habe lediglich Mobiliar im Wert von Fr. 10'000.- übernommen, womit die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte