Der Beschwerdeführer habe nie über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt, er habe nie einen entsprechenden Mietvertrag unterzeichnet. Er habe keinen Einfluss auf die Auswahl oder die Gestaltung der Geschäftsräumlichkeiten der Agentur Buchs gehabt. Auch eigenes Personal habe der Beschwerdeführer nicht beschäftigt. Das in der Agentur Z.___ beschäftigte Personal sei bereits vor der Beförderung des Beschwerdeführers dort angestellt gewesen und sei es auch danach geblieben. Der Beschwerdeführer sei in der Anstellung von Mitarbeitern nicht frei gewesen. Er habe auch keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die mit den Mitarbeitern vereinbarten Konditionen gehabt.