Aus der Begründung gehe nicht einmal hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Vorbringen des Einsprechers überhaupt geprüft habe. Damit verletze sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Der Entscheid sei bereits deshalb aufzuheben. Seit dem Gerichtsentscheid vom 19. Juni 2006 hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Die weiteren "Abklärungen" der Beschwerdegegnerin würden sich in der praktisch blinden Übernahme der Angaben der X.___ erschöpfen. Der Beschwerdeführer habe nie über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt, er habe nie einen entsprechenden Mietvertrag unterzeichnet.