B.a Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter des Versicherten für diesen am 4. September 2007 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids. Die rechtliche Begründung des Entscheids beschränke sich auf ein paar wenige Zeilen. Auf die in der Einsprachebegründung vorgebrachten Argumente trete die Beschwerdegegnerin mit keiner Silbe ein oder setze sich mit diesen auseinander. Mit der blossen Feststellung, der Einsprecher habe keine neuen Fakten geliefert, erfülle sie die Anforderungen an die Begründung eines Einspracheentscheids in keiner Weise. Aus der Begründung gehe nicht einmal hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Vorbringen des Einsprechers überhaupt geprüft habe.