A.f Eine gegen diese Verfügung am 21. Mai 2007 erhobene Einsprache wies die SVA mit Entscheid vom 3. Juli 2007 ab. Der Einsprecher erfülle die drei Bedingungen der erheblichen Investitionen, des eigenen Personals und der eigenen Geschäftsräumlichkeiten, weshalb er als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren sei. Die Verhältnisse hätten sich mit der Übernahme der Agentur Buchs derart geändert, dass ein Wechsel des Beitragsstatuts zwingend erscheine (act. G 1.2). B.